Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber Verbrauchern

1. Angebot/Standard Leistungsbeschreibung
(1) Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Alle Angaben in zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Prospekten, Preislisten und Zeichnungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(2) Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor, sie dürfen Dritten ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auskünfte unserer Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer hat keine Beratung oder Gewähr dafür übernommen, dass sich das Gerät zur Ausführung der vorgesehenen Arbeit eignet.

2. Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab Werk/Lager Höver des Verkäufers, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes. Alle genannten Preise verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Auftragnehmer ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalt nicht zur Weiterveräuerung berechtigt.
(3) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Rügepflicht
Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, im dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.

6. Nacherfüllung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet jedoch berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl bzw. lehnt der Auftraggeber die Nachbesserung ab, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leisttungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Haftungsbegrenzung/Unmöglichkeit
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
(2) Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils des Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Rücktrittsrecht
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.

9. Verjährung bei Kaufverträgen
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Soweit ein neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten im Übrigen auch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in den Abs. 1 bis Abs. 2 genannten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB, soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 4 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen der Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).
d) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche des Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
(6) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.Zusatzvereinbarungen bei Mietverträgen
(1) Der Mieter hat beim Empfang Vollständigkeit und Gerätezustand zu kontrollieren. Etwaige Zubehörteile sind im Mietvertrag gesondert aufgeführt.
(2) Kosten für Transport, Montage, Inbetriebnahme, Treibstoffe, Reinigung, u.ä. sind in dem Mietpreis nicht enthalten. Mit Treibstoff betriebene Geräte werden soweit nicht anders angegeben vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Der Mietgegenstand ist gereinigt zurückzugeben.
(3) Der Vermieter ist nicht ersatzpflichtig, wenn reservierte Geräte nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen, z.B. bei Mietüberschreitung des Vormieters, bei Schadhaftwerden der Technik u.s.w., außer in dem Mietvertrag wurde ein Liefertermin garantiert (Liefertermine in dem Mietvertrag stellen keine Garantie da).
(4) Reservierte Geräte müssen auch bei Nichtabholung voll bezahlt werden. Gibt der Mieter das Gerät vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, hat er kein Anrecht auf Vergütung der von ihm nicht genutzten Mietzeit. Wird der Mietgegenstand erst nach Ablauf der vereinbaren Mietzeit zurückgegeben, so ist der vereinbarte Mietpreis mindestens jedoch der Mietpreis gemäß der aktuellen Preisliste zuzüglich einen Aufschlag von 10% bis zur tatsächlichen Rückgabe weiter zu entrichten. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Rückstand und wurde der Mieter schriftlich gemahnt, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät abzuholen oder stillzulegen; der Mieter gestattet bereits jetzt den Zutritt zum Mietgerät zum Zwecke der Abholung oder Stillegung. Mit der Abholung oder Stillegung verletzt der Vermieter weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters. Für nicht zurückgegebene Geräte wird der Neuanschaffungspreis (Listenpreis) berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Vieter kann bereits vor Rückgabe des Mietsache Teilrechnungen zu erstellen.
(5) Geräte und Zubehör dürfen weder vom Mieter noch von Drittpersonen ohne Zustimmung des Vermieters geöffnet oder repariert werden. Beschädigt zurückgebrachte Geräte oder Zubehör werden zu Lasten des Mieters repariert bzw. ersetzt. Fehlende oder unbrauchbare Zubehörteile werden berechnet. Der Mieter verpflichtet sich für alle Schäden am Gerät oder Zubehör in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt für die Reinigung. Höhere Gewalt, Diebstahl oder Brand befreien nicht von der Haftung. Geräte und Zubehör entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Schutzvorrichtungen müssen vorschriftsmäßig verwendet werden.

11.Zusatzvereinbarungen für Montage und Werkstatt
(1) Gemäß unserer aktuellen Preisliste werden Fahrten zum Einsatzort berechnet. Maßgeblich ist insoweit der schnellste Anfahrtsweg von unserer Werkstatt zum Einsatzort. Falls eine Anreise von einem anderen Einsatzort erfolgt, so wird dieser Anfahrtsweg berechnet, sofern er kürzer als derjenige von der Werkstatt ist.
(2) Instandsetzungsarbeiten werden gemäß unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.

12.Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Sehnde/Höver
Stand 11/05

 

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unterehmern

1. Allgemeines
Für Lieferungen/Leistungen unsererseits gelten (auch für zukünftige Verträge) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn durch uns diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

2. Kaufmannseigenschaft
Der Auftraggeber hat bei Vertragsabschluss anzuzeigen, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist.

3. Angebot/Standard Leistungsbeschreibung
(1) Die in dieser Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Alle Angaben in zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Prospekten, Preislisten und Zeichnungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
(2) Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor, sie dürfen Dritten ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auskünfte unserer Mitarbeiter sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer hat keine Beratung oder Gewähr dafür übernommen, dass sich das Gerät zur Ausführung der vorgesehenen Arbeit eignet.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. Verpackung-, Versand-, Transportkosten und der jeweiligen Mehrwertsteuer ab Werk/Lager Höver. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in dieser Eigentumsvorbehaltsreglung abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

7. Gefahrübergang
Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort übersandt, so geht mit der Absendung die Gefahr auf den Besteller über.

8. Untersuchungspflicht
Der Auftraggeber ist bei Entgegennahme der Waren verpflichtet, diese auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu untersuchen und anzuzeigen. Bei Versendung hat der Auftraggeber sich Schäden von dem Beauftragten des Transportführers schriftlich zu bestätigen lassen.

9. Nacherfüllung
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet jedoch berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl bzw. lehnt der Auftraggeber die Nachbesserung ab, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung/Nachbesserung liegt erst nach dem erfolglosen dritten Versuch vor. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen dritten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.Haftungsbegrenzung/Unmöglichkeit
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit betimmen sich nach den folgenden Absätzen.
(4) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Wegen Verzögerung der Leistung wird im Übrigen die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Wegen Unmöglichkeit wird im Übrigen die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.Rücktrittsrecht
Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

12.Verjährung bei Werkleistung/Kaufverträgen
(1) a) neue Sachen: Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
b) gebrauchte Sachen: Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Falle des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
(2) Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt bei neuen Sachen für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 a) Satz 1 und werden sie bei Gebrauchten ausgeschlossen.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle des Ausschlusses und der Frist nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.Zusatzvereinbarungen bei Mietverträgen
(1) Der Mieter hat beim Empfang Vollständigkeit und Gerätezustand zu kontrollieren. Etwaige Zubehörteile sind im Mietvertrag gesondert aufgeführt.
(2) Kosten für Transport, Montage, Inbetriebnahme, Treibstoffe, Reinigung, u.ä. sind in dem Mietpreis nicht enthalten. Mit Treibstoff betriebene Geräte werden soweit nicht anders angegeben vollgetankt übergeben und sind vollgetankt zurückzugeben. Der Mietgegenstand ist gereinigt zurückzugeben.
(3) Der Vermieter ist nicht ersatzpflichtig, wenn reservierte Geräte nicht zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen, z.B. bei Mietüberschreitung des Vormieters, bei Schadhaftwerden der Technik u.s.w., außer in dem Mietvertrag wurde ein Liefertermin garantiert (Liefertermine in dem Mietvertrag stellen keine Garantie da).
(4) Reservierte Geräte müssen auch bei Nichtabholung voll bezahlt werden. Gibt der Mieter das Gerät vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, hat er kein Anrecht auf Vergütung der von ihm nicht genutzten Mietzeit. Wird der Mietgegenstand erst nach Ablauf der vereinbaren Mietzeit zurückgegeben, so ist der vereinbarte Mietpreis mindestens jedoch der Mietpreis gemäß der aktuellen Preisliste zuzüglich einen Aufschlag von 10% bis zur tatsächlichen Rückgabe weiter zu entrichten. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages im Rückstand und wurde der Mieter schriftlich gemahnt, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät abzuholen oder stillzulegen; der Mieter gestattet bereits jetzt den Zutritt zum Mietgerät zum Zwecke der Abholung oder Stillegung. Mit der Abholung oder Stillegung verletzt der Vermieter weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters. Für nicht zurückgegebene Geräte wird der Neuanschaffungspreis (Listenpreis) berechnet. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Vieter kann bereits vor Rückgabe des Mietsache Teilrechnungen zu erstellen.
(5) Geräte und Zubehör dürfen weder vom Mieter noch von Drittpersonen ohne Zustimmung des Vermieters geöffnet oder repariert werden. Beschädigt zurückgebrachte Geräte oder Zubehör werden zu Lasten des Mieters repariert bzw. ersetzt. Fehlende oder unbrauchbare Zubehörteile werden berechnet. Der Mieter verpflichtet sich für alle Schäden am Gerät oder Zubehör in vollem Umfang aufzukommen. Gleiches gilt für die Reinigung. Höhere Gewalt, Diebstahl oder Brand befreien nicht von der Haftung. Geräte und Zubehör entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften (UVV), Schutzvorrichtungen müssen vorschriftsmäßig verwendet werden.

14.Zusatzvereinbarungen für Montage und Werkstatt
(1) Gemäß unserer aktuellen Preisliste werden Fahrten zum Einsatzort berechnet. Maßgeblich ist insoweit der schnellste Anfahrtsweg von unserer Werkstatt zum Einsatzort. Falls eine Anreise von einem anderen Einsatzort erfolgt, so wird dieser Anfahrtsweg berechnet, sofern er kürzer als derjenige von der Werkstatt ist.
(2) Instandsetzungsarbeiten werden gemäß unserer aktuellen Preisliste abgerechnet.

15.Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Sehnde/Höver.
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner des Klauselverwenders Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten Hannover.
Stand 25.11.05